Empfänger: Umweltamt der [Musterstadt]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informiere ich Sie über einen unerträglichen Baulärm in der Nähe meiner Wohnung, der die gesetzlichen Grenzwerte für zugelassenen Lärm bei Weitem überschreitet. Meiner Meinung nach wäre dieser Lärm zu reduzieren, zum Beispiel durch leisere Baumaschinen, Abschirmmaßnahmen, die günstigere Aufstellung dieser Maschinen und eine vorausschauende Lärmplanung. Die derzeitige Situation kann jedenfalls nicht der AVV Baulärm (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen unangemessenen Baulärm) entsprechen. Laut dieser Vorschrift darf der Lärm in dem allgemeinen Wohngebiet, in welchem ich wohne, tagsüber 55 und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten. Ich habe mir erlaubt, mit einem Schallpegelmesser den Lärm innerhalb meiner Wohnung zu messen. Er überschreitet meistens diese Werte, und das gelegentlich sogar bei geschlossenen (!) Fenstern.
Die TA Lärm als sechste Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) enthält laut § 48 BImSchG zahlreiche Vorschriften, wie mit zu hohem Lärm umzugehen ist. Ich entnehme diesen Vorschriften, dass ein Einschreiten gegen zu hohen Baulärm schon bei einem Überschreiten von 5 dB(A) der zulässigen Grenzwerte gefordert ist.
Daher fordere ich Sie nun als zuständige Behörde auf, den Baulärm in der unmittelbaren Umgebung meiner Wohnung zu unterbinden. In diesem Punkt bin mir übrigens mit mehreren Nachbarn einig, die meine Beschwerde dementsprechend unterstützen und die Sie gern befragen können. Sie sollten sich außerdem vor Ort selbst ein Bild von den Verhältnissen machen.
Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, dass ich nicht den Sinn von Baumaßnahmen anzweifle. Jedoch müssen sich die Belastungen dadurch in vertretbaren Grenzen halten. Das ist auch grundsätzlich zu schaffen. Das Unternehmen hätte schon in seiner Bauvorbereitung die Lärmschutzaspekte angemessen berücksichtigen müssen. Es hätte die Lärmschutzauflagen beachten müssen, was übrigens schon in der Ausschreibung für das Bauvorhaben und im Angebot der Firmen zu geschehen hat. Möglicherweise gibt es fortschrittlichere Baumaschinen, die nicht so viel Lärm machen. Ich kann das als Laie nur schwer beurteilen, doch letzten Endes gibt es das BImSchG mit seinen Grenzwerten nicht umsonst. Es muss also möglich sein, auch in der Nähe von Wohnungen so zu arbeiten, dass der Lärm die vertretbaren Grenzen nicht überschreitet.
Als zuständige Behörde fordere ich Sie nun dazu auf, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen. Es sind bestimmt auch während der laufenden Baumaßnahmen noch Regelungen möglich, welche den Lärm wenigstens deutlich reduzieren. Vielleicht könnte man die lärmintensiver Arbeiten zusammenlegen und anschließenden ausreichend lange Pausen ohne so viel Lärm einlegen. Ganz sicher werde ich mich nicht beschweren, wenn der Baulärm ab sofort nur phasenweise und kurzfristig die Grenzwerte überschreitet. Es muss aber ein Bemühen um Lärmreduzierung erkennbar sein.
Ich fordere Sie des Weiteren auf, einen Sachverständigen nach § 26 BImSchG damit zu beauftragen, die tatsächliche Lärmbelastung zu ermitteln. Dazu sind Sie verpflichtet. Ganz sicher kann es nicht in Ihrem Interesse sein, dass es zu Anwohnerklagen kommt und daraufhin die Baumaßnahme komplett untersagt wird, bevor das Bauprojekt beendet wurde. Diese Möglichkeit behalte ich mir ausdrücklich vor und bin sicher, weitere Anwohner zu finden, die diese Klage unterstützen und sich damit das Prozesskostenrisiko teilen.
Momentan haben Sie noch die Möglichkeit, sich mit dem Bauunternehmen in Verbindung zu setzen und Optionen der Lärmreduktion auszuloten. In der Hoffnung auf Ihre diesbezügliche Initiative verbleibe ich
Hochachtungsvoll
[Muster-Name]