Anordnung der Absonderung in sogenannte häuslicher Quarantäne gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Sehr geehrte(r) [Muster-Name]

gemäß § 28 Abs. 1 S. 1, § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird Ihnen hiermit die häusliche Quarantäne vom [Muster-Datum] bis einschließlich [Muster-Datum] angeordnet und damit die mündliche Anordnung des Gesundheitsamtes bestätigt.

In dieser Zeit ist es Ihnen untersagt Ihre Wohnung zu verlassen. Ferner dürfen Sie in dieser Zeit keinen Besuch von Personen, die nicht Ihrem Haushalt angehören, empfangen.

Für die Zeit der Absonderung unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen“ ihnen über alte Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Bis zum Ende der Absonderung müssen Sie
• zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen, sowie
• täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern).

Zudem sind folgende Hygieneregeln zu beachten:
• Minimieren Sie soweit möglich die Kontakte zu anderen Personen.
• In Ihrem Haushalt sollen Sie nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann Z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann Z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
• Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu Anderen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund.

Das Gesundheitsamt wird sich regelmäßig melden und sich über die häusliche Quarantäne sowie über Ihren Gesundheitszustand erkundigen.

Sollten Sie Symptome entwickeln, kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie bitte vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert sind oder dass Sie Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist. Zeigen Sie dem medizinischen Personal dieses Schreiben.

Für den Kontakt mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer: [Muster-Nummer].

Für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG. Nähere Informationen und Formulare hierzu finden Sie unter: https://IfSG-online.de

Ihnen ist es trotz Quarantäne gestattet, dringende Arzttermine und medizinische Behandlungen wahrzunehmen – bspw. Chemotherapie, Diatysebehandlungen, etc.. Hierfür müssen Sie jedoch eine Bestätigung des behandelnden Arztes mit sich führen und bei Bedarf vorweisen können. Müssen Sie zu den entsprechenden Behandlungen von Externen gefahren werden, haben diese entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Ansteckung zu vermeiden.

Kontaktpersonen OHNE Symptome können sich zu Beginn und zum Ende der Quarantäne an der Testzentrale am [Muster-Ort] auf das Coronavirus testen lassen. Hierfür ist eine vorherige Terminbuchung unter [Muster-Adresse] notwendig. Zur Terminwahrnehmung ist es gestattet, die Absonderung entsprechend zu unterbrechen. Der Weg zum Testzentrum und zurück sollte (möglichst) nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Dies sollte aus epidemiologischer Sicht nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen (mindestens FFP 2 – Maske ohne Filter) gestattet werden.

Begründung:
Aufgrund einer schriftlichen Mitteilung durch das Gesundheitsamt Saarbrücken wurde dem Ordnungsamt Saarbrücken bekannt, dass Sie positiv auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person hatten.

Nach den Empfehlungen des Robert Koch-lnstituts (RKI) für das Management von Kontaktpersonen bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-sind Sie als Erkrankungsfall der Kategorie l oder als Kontaktpersonen der Kategorie l („höheres“ Infektionsrisiko) anzusehen. Für sie wird eine häusliche Absonderung empfohlen. Dieser fachlichen Bewertung des Infektionsrisikos schließen wir uns an. Umfassende fachliche Informationen über den Krankheitserreger, die durch ihn verursachte Krankheit COVID-19 und die gegen seine Ausbreitung in Deutschland getroffenen Schutzmaßnahmen finden Sie im Internet unter folgenden Links:

• www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
• www.rki.de/covid-19 (Robert Koch-lnstitut)

Aufgrund des bestehenden hohen Infektionsrisikos und der daraus resultierenden Gefahr der Auslösung einer Infektionskette wird im vorliegenden Fall gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Anhörung abgesehen.

Rechtsfolge:
Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei Kranken Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist.

Ein Kranker ist gemäß § 2 Nr. 4 IfSG eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit leidet. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). Da bei Ihnen der SARS-COV-2 diagnostiziert worden ist oder mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatten, sind Sie als Kranker bzw. ansteckungsverdächtig anzusehen.

Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen.

Da Sie bereits an dem SARS-CoV-2 erkrankt sind oder eine Infektion der Kontaktperson anzunehmen ist, stellt die angeordnete Absonderung ein Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit dar, dessen Eignung durch frühere Erfahrungen gut belegt ist. Für Betroffenen weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die 14-tägige Dauer der Absonderung ergibt sich aus der maximalen Inkubationszeit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen.

Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Mit der häuslichen Durchführung der Absonderung wird den Belangen der betroffenen Person so weit wie möglich Rechnung getragen.

Rechtsgrundlage für die Beobachtung ist § 29 IfSG. Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen.

Hinweis:
Sie müssen mindesten 48 Stunden vor Quarantäneende symptomfrei sein, ansonsten müssen Sie sich unverzüglich an das Gesundheitsamt wenden, damit die Notwendigkeit der Empfehlung einer Verlängerung des Quarantänezeitraums an Sie geprüft werden kann.

Der oben angegebene Mindestquarantänezeitraum ist jedoch in jedem Fall einzuhalten.

Sollten Sie stationär behandelt worden sein, endet die Quarantänezeit frühestens 10 Tage nach Entlassung. Der o.g. Passus bezüglich der Symptomfreiheit gilt entsprechend.

Ich weise darauf hin, dass nach § 75 Abs. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich gegen die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen verstößt.

Sofern Sie dieser Anordnung nicht nachkommen – d.h. gegen die Absonderung in häusliche Quarantäne verstoßen – sind Sie nach § 30 Abs. 2 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.

Zwangsgeldandrohung:
Sollten Sie gegen die Absonderung in häusliche Quarantäne verstoßen und Ihre Wohnung entgegen dieser Anordnung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Gesundheitsamtes oder der Landeshauptstadt Saarbrücken als Ortspolizeibehörde verlassen, wird Ihnen hiermit aufgrund §§ 1 Abs. 1, 13Abs. 1 Nr. 1,Abs. 2, 14Abs. 1, 15Abs. 1 Nr. 1, 18Abs. 1, 19Abs. 1-3 u. Abs. 5 sowie 20 SVwVG vom 27.03.1974, Amtsbl. S. 430, in der zurzeit geltenden Fassung, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt.

Die Androhung des Zwangsgeldes stützt sich auf § 18 Abs. 1 j.V.m. §§ 13. 18, 19, 20 SVwVG. Die Zuständigkeit der Landeshauptstadt Saarbrücken ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SVwVG. Verwaltungszwang kann hier nach § 18 Abs. 1 SVwVG angewendet werden, da ein Rechtsbehelf gegen die vorliegende Anordnung nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 SVwVG erfolgt mit dieser Anordnung eine Androhung des Zwangsmittels. Die Verbindung der Androhung mit dem Grundverwaltungsakt trägt § 19 SVwVG Rechnung, wonach eine Androhung von Zwangsmitteln mit dem zu vollstreckenden VA verbunden werden soll, wenn – wie hier – ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Der angedrohte Betrag ist geeignet und erforderlich, Sie zur Beachtung der Anordnung anzuhalten. Mildere Mittel mit gleichen Erfolgsaussichten kommen vorliegend nicht in Betracht.

In Abwägung Ihres Interesses an einem Verlassen Ihrer Wohnung steht ein Zwangsgeld in der genannten Höhe in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck, sie zur Befolgung der Anordnung zu bewegen (§ 13 Abs. 2 SVwVG).

Rechtebehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, [Muster-Adresse] erhoben werden.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, [Muster-Adresse], die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. [Mustername]

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