Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen erfolgt die Auszahlung des im Betreff genannten variablen Anteils erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung findet stets zwingend im Nachgang zur Sitzung des Aufsichtsrats statt.
Da die Aufsichtsratssitzung in diesem Jahr erst am [Muster-Datum] stattfinden konnte, wäre eine Auszahlung der variablen Anteile damit erst zusammen mit der [Muster-Monat]-Abrechnung möglich gewesen.
Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Gesellschafter beschlossen bereits im [Muster-Monat] einen „Abschlag“ auf die o.g. variablen Anteile auszuzahlen. Die Höhe des Abschlags entspricht dabei zu 100% dem endgültig gem. den jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen für das Geschäftsjahr [Muster-Jahr] verdienten Betrags.
Entgegen der Bezeichnung als „Prämie“ in der Abrechnung, erfolgt die Zahlung ausdrücklich als Abschlag vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin.
Die Zahlung des Abschlages vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin der variablen Anteile ist eine freiwillige Leistungen des Arbeitgebers aufgrund einer von ihm jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Auszahlung eines Abschlags auf die variablen Gehaltbestandteile in Abhängigkeit des Unternehmensergebnisses/ Abführungsbetrages für die Zukunft entsteht auch nach mehrmaliger vorbehaltsloser Zahlung nicht.
Rückfragen können gerne an den Stab Personal unter [Muster-Email] gerichtet werden. Mitglieder des Mailverteilers sind: [Muster-Name], [Muster-Name] und [Muster-Name]
Viele Grüße
[Muster-Name]