Abweisung einer Gebühr für Parken auf einem Privatparkplatz

Hinweis: Das Schreiben richtet sich vorrangig an die Betreiber von Kundenparkplätzen vor Supermärkten und sonstigen Geschäften, die mit Hinweisschildern auf die zeitlich limitierte Nutzung ausschließlich für ihre Kunden verweisen. Sollte ein Fahrzeug dort länger als die oft angegebenen zwei Stunden stehen, ermitteln die Betreiber manchmal den Halter und schicken ihm eine überhöhte Rechnung für die Parkplatznutzung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie machen in Ihrem Schreiben eine Vertragsstrafe für die Nutzung Ihres privaten Parkplatzes geltend, auf dem mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen [Muster-Munner] am [Muster-Datum] gestanden haben soll. Dabei beziehen Sie sich auf Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die ein Schild auf dem Parkplatz verweist.

Ihre Forderung werde ich nicht begleichen, da ich am genannten Tag das Fahrzeug nicht selbst gefahren habe. Daher bin ich nicht zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Ebenso besteht keine Pflicht meinerseits, Ihnen den Fahrer des Fahrzeugs am besagten Tag zu nennen. Beide Rechtsgrundlagen ergeben sich aus einschlägigen Gesetzen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe weiter unten).

Ich weise Sie darauf hin, dass weitere außergerichtliche Mahnungen, ein gerichtliches Mahnverfahren oder die Einschaltung von Inkassodienstleistern bzw. Rechtsanwälten zwecklos sind und lediglich Ihre eigenen Kosten erhöhen. Aufgrund der geltenden Rechtslage sind dadurch entstehende Gebühren und Kosten nicht nötig und somit auch nicht erstattungsfähig.

Ihr Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist nicht gegeben, weil hierfür die Basis – das Zustandekommen eines Vertrages – fehlt. Dieser entsteht nur durch korrespondierende Willenserklärungen zwischen den Vertragsparteien, die im Falle der Parkplatznutzung der Betreiber und der Fahrer des Fahrzeugs sind. Zwar ist Ihr Zurverfügungstellen des Parkplatzes eine Realofferte, die der Fahrer mit der Parkplatznutzung beansprucht, wodurch tatsächlich ein Vertrag entsteht. Wenn Sie also den Fahrer ermitteln, können Sie ihn auf Vertragsstrafe in Anspruch nehmen, wenn Sie gleichzeitig die Nutzung Ihres Parkplatzes über die festgelegte Zeit hinaus belegen können. Gegenüber dem Halter des Fahrzeugs gilt dies jedoch nicht. Die Halterhaftung nach § 25a StVG gilt ausdrücklich nur für behördliche Bußgeldverfahren, nicht aber für die Nutzung privater Parkplätze. Eine Halterhaftung für entstandene Schäden sieht zwar der § 7 StVG vor, jedoch sind damit nur Personen- oder (erhebliche) Sachschäden gemeint, die wegen des Abstellens eines Fahrzeugs auf Ihrem Grund über die festgelegte Zeit hinaus nicht zu erkennen sind. Die Beanspruchung der Halterhaftung würde daher im vorliegenden Fall die Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren.

Entsprechend argumentierten in jüngerer Zeit das Landgericht Kaiserslautern (siehe Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15) sowie der Bundesgerichtshof (siehe Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19). Aus diesen Urteilen geht unter anderem hervor, dass die Anspruchsnahme des Halter nach § 823 BGB dessen aktives Handeln oder seine Garantenstellung voraussetzt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Das deutsche Zivilrecht sieht die Halterhaftung für solche einfachen Verstöße nicht vor. Dies hat der BGH in seiner genannten Entscheidung nochmals bestätigt, bei der ein Parkplatzbetreiber gegen eine Autohalterin geklagt hatte. Er wollte von ihr 214,50 Euro für das unberechtigte Parken auf seinem Parkplatz (Parkplatzgebühr + Inkassokosten), während die Halterin bestritt, das Auto selbst geführt und dort abgestellt zu haben. Die Vorinstanzen und schließlich der BGH urteilten, dass der gebührenpflichtige Verstoß nur dem Fahrer anzulasten sei, der Halter diesen nicht nennen müsse und der Parkplatzbetreiber die Beweislast dafür trage, dass der Halter gleichzeitig der Fahrer war. Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, entsteht auch keine Halterhaftung.

Ich gehe davon aus, dass Sie keinen Prozess anstrengen werden, bei dem ein Amtsgericht in Ihrem Sinne gegen das zitierte BGH-Urteil urteilen müsste. Das ist vollkommen unrealistisch.

Mit freundlichen Grüßen
[Muster-Name]

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