Widerspruch gegen Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reklamiere ich die von mir gezahlte Nutzungsentschädigung, die Sie von mir für die Ersatzlieferung meines bei Ihnen gekauften, nach kurzer Zeit defekten Gerätes [XY Muster-Name] verlangt haben. Sie beriefen sich dabei auf § 439 Absatz 4 BGB (Nacherfüllung nur unter erheblichem bzw. unzumutbarem Aufwand), doch dieses Argument greift nicht.

Es handelt sich um unseren Kaufvertrag vom [Muster-Datum], Nr. [Muster-12345], auf den Sie sich mit Ihrem Schreiben vom [Muster-Datum] berufen. In diesem Schreiben teilen Sie mir mit, dass ich von Ihnen die geforderte Ersatzlieferung nur erhalte, wenn ich eine Nutzungsentschädigung für die Zeit zahle, in der ich das Gerät verwenden konnte. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung bezifferten Sie mit [Muster-Betrag] Euro.

Da ich das Gerät benötige, habe ich Ihnen am [Muster-Datum] die geforderte Nutzungsentschädigung überwiesen, wobei ich im Buchungstext meiner Überweisung bereits meinen Vorbehalt vermerkte. Nun habe ich mich in dieser Angelegenheit noch gründlicher belesen und stelle fest, dass die von Ihnen geforderte, von mir gezahlte Nutzungsentschädigung längst nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung bzw. Gesetze entspricht, auch wenn sie früher üblich gewesen sein mag.

Es gab in der Tat viele Jahre lang in Deutschland die Praxis, von Kunden eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn diese ein Gerät eine Weile verwendet, es dann aber wegen eines Fehlers umgetauscht hatten. Doch der EuGH und der Bundesgerichtshof haben diese Praxis längst verboten. Es handelte sich um eine deutsche Spezialität, die der BGH im Jahr 2008 für unzulässig erklärte, nachdem der EuGH geurteilt hatte, dass sie mit dem europäischem Recht unvereinbar sei (EuGH, Az.: C – 404/06). In diesem Urteil heißt es, dass der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, wenn das Gerät nicht vertragsgemäß funktioniert. Anlass dieses Urteils war damals eine fehlerhafte Herd-Backofen-Kombination, die das Versandhandelsunternehmen Quelle ausgeliefert hatte. Die Kundin hatte das Set sogar über Monate nutzen können, dann aber eine Ablösung der Emailleschicht im Backofen festgestellt. Das ist also der klassische Fall, in welchem das Gerät tatsächlich eine Weile verwendet wurde und daher vonseiten des Verkäufers bei der Rückgabe wegen des Fehlers eine Nutzungsentschädigung verlangt wurde. Dieser Fall ging damals durch alle Instanzen bis zum EuGH, der entsprechend im Sinne der Verbraucherin und gegen die Nutzungsentschädigung urteilte. Diesem Urteil schloss sich kurz darauf der BGH bei weiteren Fällen dieser Art an.

Solche Fälle gab es dennoch auch noch nach dem EuGH-Urteil. Daraufhin folgten mehrere Klagen von Verbraucherschützern gegen diese Praxis. Wiederum landeten mehrere Fälle vor dem BGH, der als letzte Instanz feststellte, dass frühere deutsche Regelungen der berechtigten Nutzungsentschädigung nach dem zitierten EuGH-Urteil nicht mehr gelten können. Sie widersprechen der europäischen Gemeinschaftsrichtlinie zu Verbrauchsgütern. Vielmehr haften Verkäufer für Vertragswidrigkeiten, die zu einem vorzeitigen Defekt oder Verschleiß eines Produkts führen. Kunden können in solchen Fällen eine unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Im Dezember 2008 wurde dieser Standpunkt auch juristisch im § 475 Absatz 3 Satz 1 BGB fixiert.

Ich gehe deshalb davon aus, dass die von Ihnen verlangte und von mir unter Vorbehalt gezahlte Nutzungsentschädigung für das ausgetauschte Gerät nicht rechtskonform ist. Wegen Wegfall des Rechtsgrundes bestehe ich deshalb auf meinem Herausgabeanspruch nach § 812 BGB und erwarte von Ihnen die Rücküberweisung der von mir gezahlten Nutzungsentschädigung in Höhe von [Muster-Zahl] Euro bis zum [Muster-Datum] an meine Bankverbindung: [Muster-IBAN, Muster-Kontoinhaber].

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

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