Empfänger: Umweltamt der [Musterstadt]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informiere ich Sie über einen unerträglichen Baulärm in der Nähe meiner Wohnung, der die gesetzlichen Grenzwerte für zugelassenen Lärm bei Weitem überschreitet. Meiner Meinung nach wäre dieser Lärm zu reduzieren, zum Beispiel durch leisere Baumaschinen, Abschirmmaßnahmen, die günstigere Aufstellung dieser Maschinen und eine vorausschauende Lärmplanung. Die derzeitige Situation kann jedenfalls nicht der AVV Baulärm (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen unangemessenen Baulärm) entsprechen. Laut dieser Vorschrift darf der Lärm in dem allgemeinen Wohngebiet, in welchem ich wohne, tagsüber 55 und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten. Ich habe mir erlaubt, mit einem Schallpegelmesser den Lärm innerhalb meiner Wohnung zu messen. Er überschreitet meistens diese Werte, und das gelegentlich sogar bei geschlossenen (!) Fenstern.
Die TA Lärm als sechste Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) enthält laut § 48 BImSchG zahlreiche Vorschriften, wie mit zu hohem Lärm umzugehen ist. Ich entnehme diesen Vorschriften, dass ein Einschreiten gegen zu hohen Baulärm schon bei einem Überschreiten von 5 dB(A) der zulässigen Grenzwerte gefordert ist.