Hinweis: Das Schreiben richtet sich vorrangig an die Betreiber von Kundenparkplätzen vor Supermärkten und sonstigen Geschäften, die mit Hinweisschildern auf die zeitlich limitierte Nutzung ausschließlich für ihre Kunden verweisen. Sollte ein Fahrzeug dort länger als die oft angegebenen zwei Stunden stehen, ermitteln die Betreiber manchmal den Halter und schicken ihm eine überhöhte Rechnung für die Parkplatznutzung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie machen in Ihrem Schreiben eine Vertragsstrafe für die Nutzung Ihres privaten Parkplatzes geltend, auf dem mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen [Muster-Munner] am [Muster-Datum] gestanden haben soll. Dabei beziehen Sie sich auf Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die ein Schild auf dem Parkplatz verweist.
Ihre Forderung werde ich nicht begleichen, da ich am genannten Tag das Fahrzeug nicht selbst gefahren habe. Daher bin ich nicht zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Ebenso besteht keine Pflicht meinerseits, Ihnen den Fahrer des Fahrzeugs am besagten Tag zu nennen. Beide Rechtsgrundlagen ergeben sich aus einschlägigen Gesetzen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe weiter unten).
Ich weise Sie darauf hin, dass weitere außergerichtliche Mahnungen, ein gerichtliches Mahnverfahren oder die Einschaltung von Inkassodienstleistern bzw. Rechtsanwälten zwecklos sind und lediglich Ihre eigenen Kosten erhöhen. Aufgrund der geltenden Rechtslage sind dadurch entstehende Gebühren und Kosten nicht nötig und somit auch nicht erstattungsfähig.