Grundsätzlich können Sie bei einem Reisemangel entweder eine Rückerstattung des Reisepreises oder die Beseitigung des Mangels verlangen. Welche der beiden Möglichkeiten für Sie in Frage kommt, hängt vor allem davon ab, ob der Mangel nur vorübergehend besteht oder dauerhaft ist.
Wenn der Mangel vorübergehend ist, zum Beispiel weil das Hotelzimmer erst am Nachmittag bezugsfertig ist, können Sie in der Regel nur die Beseitigung des Mangels verlangen. Das bedeutet, dass das Hotel für die Dauer des Mangels eine Ersatzunterkunft anbieten muss. Wenn das Hotel keine Ersatzunterkunft anbietet oder diese unzumutbar ist, können Sie auch den Reisepreis mindern.
Ist der Mangel dauerhaft , also zum Beispiel weil das Hotelzimmer überhaupt nicht bezugsfrei ist, können Sie entweder die Beseitigung des Mangels verlangen oder aber den Reisepreis mindern und die Rückreise antreten. In beiden Fällen haben Sie auch Anspruch auf ersatzweise Erstattung Ihrer Aufwendungen, also zum Beispiel auf Erstattung Ihrer Anreisekosten, wenn Sie vorzeitig abreisen müssen.
Wenn Sie in einem Hotelzimmer übernachten und von einem unangenehmen Geruch belästigt werden, haben Sie gemäß der europäischen Hotelrichtlinie Anspruch auf eine Rückerstattung des vollen Übernachtungspreises. Dies gilt auch, wenn das Hotel den Geruch nicht beseitigen kann.