Schadensersatz Mängelbehebung

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

meiner gestrigen „Mängel-Liste“ ist hinzuzufügen, dass ebenfalls das Werfen brennender Gegenstände von dem mir über liegenden Balkon – wie gestern Abend geschehen – auf meinen Balkon zu unterbleiben hat! Reste verbrannter Balkonumrandung liegen noch auf meinem Balkon. Abgesehen von der Belästigung sollte es auch in Ihrem Interesse liegen, Brände hier zu vermeiden!

Sollten die Kinder der Familie [Muster-Name] nicht in der Lage sein, derartiges einzuhalten, muss ggf. Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt zwecks weiterer Erziehungsunterstützung gehalten werden.

Des Weiteren weise ich Sie auf die Folgen hin, die bei Nichteinhalten des sofortigen Abstellens der Mängel entstehen.

Bei einem für Mieter unzumutbaren Mietverhältnis besteht das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

Besonderer Kündigungsgrund sowohl des Mieter als auch der Vermieters § 543 I BGB:

liegt bei grober, schuldhafter Pflichtverletzung des jeweils anderen vor, wenn dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wird.

Die grobe Pflichtverletzung besteht hierin in Nichtbeseitigung der gerügten Mängel, so dass dann ein Fortsetzen des Mietvertrages als unzumutbar angesehen werden muss.

Des Weiteren bestand schon bei Ihrer letzten, fehlerhaften Nebenkostenabrechnung dieser Grund:

Rechnet ein Vermieter mit dem Mieter Nebenkosten (hier: in Höhe von [Muster-Zahl] Euro) ab, die gar nicht entstanden waren, so kann der Mieter den Mietvertrag fristlos aufkündigen und vom Vermieter Ersatz der Kosten verlangen, die er für die Suche nach einer neuen Wohnung an einen Makler zu zahlen hatte (LG Gießen, 1 S 571/95).

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung verweise ich auf die Kosten, die auf Sie zukommen, da diese auch im Rahmen des § 543 I BGB geltend gemacht werden können:

Der Schadensersatz umfasst:

die Umzugskosten; die Maklerkosten; die vorübergehende Zahlung doppelten Mietzinses für die alte und die neue Wohnung zugleich, soweit die taggenaue Anmietung einer neuen Wohnung angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht möglich ist; die einjährige Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung, soweit die Wohnungen in etwa vergleichbar sind; die Kosten der Anfangsrenovierung der neu angemieteten Wohnung; die Kosten für die Anschaffung zweier neuer Küchenschränke, neuer Innenjalousien und neuer Gardinen.

Nicht zu ersetzen sind die Kosten für die Renovierung der alten Wohnung, Kosten für einen Teppichboden, eine Telefonrechnung und die an den neuen Vermieter geleistete Kaution. (Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 1995 – 24 S 214/94)

Mit freundlichem Gruß
[Muster-Name]

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